Über uns
Philosophie
Unsere Ziele
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Die Wählergruppe trägt den Namen Parteilose Bürger der Gemeinde Hausen.
(2) Er hat den Sitz in 93345 Hausen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Wählergruppe
(2) Zweck der Wählergruppe ist eine faire, gemeinschaftliche, kommunale Politik für die Gemeinde Hausen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
Kampf gegen Politikverdrossenheit, ohne Beeinflussung von einer Partei. Die Parteilosen Bürger wollen Politik frei von Parteiräson (Parteidisziplin) machen. Wichtig ist, vor allem die Jugend wieder dazu zu ermuntern, sich in der Kommunalpolitik aktiv einzubringen. Die Ziele der Parteilosen Bürger beschränken sich nur auf die kommunale Ebene der Gemeinde Hausen. Die Mitglieder der Parteilosen Bürger gehören alle keiner Partei an, sondern sind unabhängige, parteilose Bürger.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung.
Die Wählergruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Wählergruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergruppe.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die, die Ziele unterstützt.
(2) Aufgenommen kann jeder werden, der seinen Wohnsitz in der Gemeinde Hausen hat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Wählergruppe schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe der Wählergruppe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
Er vertritt die Wählergruppe gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der nächsten Kommunalwahl im März 2020 gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Gründungsversammlung ist automatisch die erste Mitgliederversammlung.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die örtliche Presse und wird auf der Internetseite bekannt gegeben. Versammlungen mit öffentlichen Charakter sind der örtlichen Presse bekannt zu geben
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Wählergruppe,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung der Wählergruppe.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung der Wählergruppe und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Wählergruppe aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Wählergruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Wählergruppe an die Mitglieder, zu gleichen Teilen, zurück,
die das Vermögen, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Hausen, 10.05.2019
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(Unterschriften)